Natur- und Artenschutz

Neben den grundsätzlichen Vorgaben wie Abstandsregelungen zu Wohnbebauungen, Schall  und Schattenwurf verlangen der Natur- und Artenschutzschutz die meisten Untersuchungen.

Um eventuelle Konflikte mit dem Naturschutz auszuräumen, müssen umfangreiche, langwierige Untersuchungen erfolgen. 

Wie schon in Verenafohren muss auch beim Windpark Brand auf das Vorkommen der heimischen Orchidee „Frauenschuh“ geachtet werden. Dies betrifft hauptsächlich die Bauphase und dabei nicht nur die Standorte der Anlagen, sondern auch die Zuwegung.

Einige Fledermausarten gelten als besonders schutzwürdig und müssen nicht nur vor einer Genehmigung abgeklärt werden, sondern während des späteren Betriebes des Windparks überwacht werden. Dieses Monitoring soll den Bestand der Population erhalten und schützen. Außerdem wird eine Genehmigung nur im Zusammenhang von festen Abschaltzeiten erteilt. Diese sind im Fall Brand in den Aktivitätszeiträumen der Fledermäuse bei Temperaturen höher als 10°C und Windgeschwindigkeiten kleiner als 6m/s. Wenn also in den Dämmerungszeiten die Anlagen stillstehen, dann kann das auf eine erfolgte automatische Abschaltung hindeuten.

Auch das Vorkommen der Rotmilane darf nicht unter dem Betrieb Windkraftanlage leiden. Hier wurden in jüngster Zeit sogenannte Antikollisionssysteme entwickelt. Kameras erkennen herannahende Vögel und können die Arten differenzieren. Durch das temporäre Abschalten der Windkraftanlage kann so verhindert werden, dass eine geschützte Art zu Schaden kommt.

Beim Windpark Brand wurde auch die geschützte Haselmaus nachgewiesen. Sie verbietet zum Beispiel das Entfernen der Wurzelstöcke vor dem 1. April und bei Bodentemperaturen unter 10°C. Dies hat zur Folge, dass die Wurzelstöcke der bereits im Winterhalbjahr gefällten Bäume erst im späten Frühjahr entfernt werden können, nachdem die Haselmaus ihr Winterquartier verlassen hat.